BFH vom 10.11.1978
VI R 21/76
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 511
BStBl II 1979, 219

BFH - 10.11.1978 (VI R 21/76) - DRsp Nr. 1997/14019

BFH, vom 10.11.1978 - Aktenzeichen VI R 21/76

DRsp Nr. 1997/14019

»1. Die Wegverlegung des Wohnsitzes vom Beschäftigungsort unter Beibehaltung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort führt regelmäßig nicht zu einer steuerrechtlich zu berücksichtigenden doppelten Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. 2. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, von denen aus er sich abwechselnd zu seiner Arbeitsstätte begibt, so können die Fahrtaufwendungen von jeder dieser Wohnungen aus, unabhängig davon, wie häufig sie wöchentlich durchgeführt werden, Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sein. Für die Fahrtaufwendungen von der weiter vom Beschäftigungsort entfernt liegenden Wohnung aus gilt dies jedoch nur, wenn sie der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers ist. Dieser Mittelpunkt befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer im allgemeinen dort, wo seine Familie wohnt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 ;