BFH vom 10.11.1982
I R 135/80
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 4b, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 308
BStBl II 1983, 173

BFH - 10.11.1982 (I R 135/80) - DRsp Nr. 1997/15492

BFH, vom 10.11.1982 - Aktenzeichen I R 135/80

DRsp Nr. 1997/15492

»Aufwendungen für eine Direktversicherung von Familienangehörigen, mit denen steuerlich anerkannte Arbeitsverhältnisse bestehen, können auch dann betrieblich veranlaßt sein, wenn diese Form der betrieblichen Altersversorgung in vergleichbaren Unternehmen des Wirtschaftszweigs (noch) nicht üblich ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 4b, § 12 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Kraftfahrzeug- Mechanikermeister. Er betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen (Kfz) und eine Reparaturwerkstätte mit Tankstellenbetrieb. Im Betriebe arbeiten die Ehefrau als kaufmännische Angestellte und der Sohn des Klägers als Geselle (inzwischen Meister) mit. Die Arbeitsverhältnisse hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) steuerlich anerkannt. Weitere Arbeitsverhältnisse dieser Art bestanden nicht.