BFH vom 10.11.1982
II R 149/80
Normen:
GrEStG Baden-Württemberg § 6 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 100
BStBl II 1983, 142

BFH - 10.11.1982 (II R 149/80) - DRsp Nr. 1997/15474

BFH, vom 10.11.1982 - Aktenzeichen II R 149/80

DRsp Nr. 1997/15474

»Ein steuerfreier Zwischenerwerb durch ein freies Wohnungsunternehmen liegt nicht vor, wenn das erworbene Grundstück nicht unbebaut, sondern erst nach Baubeginn weiterveräußert wird.«

Normenkette:

GrEStG Baden-Württemberg § 6 Abs. 1 Nr. 7 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. Februar 1972 ein unbebautes Grundstück und beantragte wegen dieses Erwerbs Befreiung von der Grunderwerbsteuer gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Baden-Württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) stellte den Erwerbsvorgang intern von der Besteuerung frei. Am 29. April 1975 erließ das FA einen Nachversteuerungsbescheid über 2.059,75 DM, weil die Klägerin eine Teilfläche erst nach Beginn der Bebauung weiterveräußert habe. Über dieses Teilgrundstück hatte die Klägerin am 17. Oktober 1974 einen Veräußerungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen sie das genannte Grundstück einschließlich eines von ihr zu erstellenden Rohbaues verkaufte. Im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages war der Bau ausweislich einer entsprechenden Mitteilung im Vertragstext bis zur Unterkante der Decke über dem Untergeschoß erstellt.