I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. Februar 1972 ein unbebautes Grundstück und beantragte wegen dieses Erwerbs Befreiung von der Grunderwerbsteuer gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Baden-Württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) stellte den Erwerbsvorgang intern von der Besteuerung frei. Am 29. April 1975 erließ das FA einen Nachversteuerungsbescheid über 2.059,75 DM, weil die Klägerin eine Teilfläche erst nach Beginn der Bebauung weiterveräußert habe. Über dieses Teilgrundstück hatte die Klägerin am 17. Oktober 1974 einen Veräußerungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen sie das genannte Grundstück einschließlich eines von ihr zu erstellenden Rohbaues verkaufte. Im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages war der Bau ausweislich einer entsprechenden Mitteilung im Vertragstext bis zur Unterkante der Decke über dem Untergeschoß erstellt.
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