Gründe:
I. Streitig ist, ob die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsbeklagte) Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 UStG 1951 in Anspruch nehmen kann. Die Steuerpflichtige, eine Lotteriegesellschaft, führte 1962 Losbrief-Geldlotterien für Wohlfahrtsverbände durch: