BFH vom 10.12.1970
IV 227/65
Normen:
EStG § 4 § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 89
BStBl II 1971, 199

BFH - 10.12.1970 (IV 227/65) - DRsp Nr. 1997/10387

BFH, vom 10.12.1970 - Aktenzeichen IV 227/65

DRsp Nr. 1997/10387

»Vermindert sich der gewerbliche Gewinn eines Jahres deshalb, weil das Betriebsvermögen der Endbilanz des Vorjahres heraufgesetzt wird, so muß der Steuerpflichtige die zunächst zutreffend gebildete Gewerbesteuerrückstellung jedenfalls dann herabsetzen, wenn bei der rechtskräftigen Veranlagung des Vorjahres die Gewerbesteuerrückstellung wegen der sich aus der Heraufsetzung des Endvermögens ergebenden Gewinnmehrung erhöht wurde.«

Normenkette:

EStG § 4 § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsbeklagte) Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 UStG 1951 in Anspruch nehmen kann. Die Steuerpflichtige, eine Lotteriegesellschaft, führte 1962 Losbrief-Geldlotterien für Wohlfahrtsverbände durch: