BFH vom 10.12.1975
I R 133/73
Normen:
EStG § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 304
BStBl II 1976, 368

BFH - 10.12.1975 (I R 133/73) - DRsp Nr. 1997/12811

BFH, vom 10.12.1975 - Aktenzeichen I R 133/73

DRsp Nr. 1997/12811

»Hatte der Erblasser seinen Gewerbebetrieb verpachtet, ohne die Aufgabe des Betriebes erklärt zu haben, und führten seine Erben die Verpachtung fort, so ist die erst nach Jahren vollzogene Übernahme des Betriebes durch einen der Miterben unter Abfindung der übrigen ein betrieblicher Vorgang.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter einer KG, die ein Hotel betreibt. Das Hotel war ursprünglich Eigentum des Vaters des Klägers, des späteren Erblassers, der es seit dem Jahre 1942 verpachtet hatte. Im notariellen Testament vom 8. Januar 1944 setzte er seine Ehefrau zu 30 v.H., den Kläger zu 25 v.H. und seine beiden Töchter zu je 22,5 v.H. als Erben ein.