BFH vom 10.12.1975
I R 135/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 467
BStBl II 1976, 226

BFH - 10.12.1975 (I R 135/74) - DRsp Nr. 1997/12746

BFH, vom 10.12.1975 - Aktenzeichen I R 135/74

DRsp Nr. 1997/12746

»Bei Gesellschafterdarlehen an eine überschuldete GmbH handelt es sich grundsätzlich nicht um verdecktes Stammkapital. Die angefallenen Zinsen und die Gesellschaftsteuer mindern den Gewinn der Gesellschaft.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 6 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war im Jahre 1958 mit einem Stammkapital von 30.000 DM gegründet worden. Zur Abwendung des seit dem Jahre 1960 wegen Überschuldung drohenden Konkurses wurden der Klägerin von dem damaligen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer Darlehen in Höhe von insgesamt 140.000 DM zur Verfügung gestellt, welche die Klägerin zusammen mit den vereinbarten und in den ersten Jahren gutgeschriebenen Zinsen von 5 % der Darlehenssumme passivierte (zum 31. Dezember 1968: 184.236 DM, zum 31. Dezember 1969: 132.685 DM).