I. Der Grunderwerbsteuerbescheid war an den Kläger (X) gerichtet. Dieser hatte -vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten- am ... Oktober 1964 Einspruch eingelegt. Das Finanzamt (FA) hatte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Seine Entscheidung vom ... Oktober 1965 "in der Grunderwerbsteuersache des ... X ..." war an den Prozeßbevollmächtigten gerichtet und diesem zugestellt worden.
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