BFH vom 10.12.1976
III R 172/72
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 121, 120
BStBl II 1977, 233

BFH - 10.12.1976 (III R 172/72) - DRsp Nr. 1997/13186

BFH, vom 10.12.1976 - Aktenzeichen III R 172/72

DRsp Nr. 1997/13186

»Ein Datenverarbeitungsbetrieb gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe, sondern zum Dienstleistungsgewerbe. Einem solchen Betrieb steht deshalb nur die Grundzulage von 10 % zu.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) fertigt im Auftrag von Werbeagenturen, Verlagen und Markenartikelfirmen Unterlagen für die Werbeplanung. Sie sammelt zu diesem Zweck aus Repräsentativumfragen, statistischen Untersuchungen und Marktanalysen Daten sowohl über das Konsumverhalten bestimmter Bevölkerungskreise als auch über die Bedingungen und die Wirkungsweise von Werbeträgern (zB Zeitschriften und Zeitungen). Mit Hilfe dieser Daten entwickelt sie Programmsortimente, die in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Die Werbepläne werden dann aus dem gespeicherten Programmsortiment nach den besonderen Wünschen der Auftraggeber erstellt.