I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1976 als Arbeitnehmer in Berlin tätig. In der Zeit vom 2. Juni 1976 bis 10. Oktober 1976 war er jedoch von seiner Arbeitgeberin zur Durchführung von Montagearbeiten in die Türkei entsandt worden. Mit der Türkei bestand zu dieser Zeit kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
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