BFH vom 11.01.1978
II R 50/75
Normen:
UmwInvGrEStG Art. 1 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 124, 87
BStBl II 1978, 141

BFH - 11.01.1978 (II R 50/75) - DRsp Nr. 1997/13617

BFH, vom 11.01.1978 - Aktenzeichen II R 50/75

DRsp Nr. 1997/13617

»Die Steuerbefreiung nach GrEStUmwG BY Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 bei Änderung der Unternehmensform und bei Betriebsinvestitionen in volkswirtschaftlich förderungsbedürftigen Gebieten vom 27.07.1970 (BStBl I 1970, 968) setzt (u.a.) voraus, daß das erworbene Grundstück selbst (und nicht ein - gleichzeitig erworbenes - anderes Grundstück) unmittelbar und ausschließlich zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebstätte verwendet wird.«

Normenkette:

UmwInvGrEStG Art. 1 Abs. 1 Nr. 3;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine Besitzgesellschaft, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs ausschließlich den von ihr verwalteten Grundbesitz an ein gewerbliches Unternehmen (KG) vermietet - hatte ein Grundstück (im folgenden: Grundstück 1) gekauft. Dieses Grundstück hatte die Klägerin samt des aufstehenden Fabrikgebäudes und Bürogebäudes seit der Fertigstellung dieses Gebäudes im Jahre 1967 gemietet bzw gepachtet. Es war als Betriebstätte der KG genutzt worden.

Am selben Tage hatte die Klägerin das an das Grundstück 1 angrenzende, unbebaute Grundstück (im folgenden: Grundstück 2) von einem Dritten gekauft. Das Finanzamt hatte für den Erwerb des Grundstücks 1 Grunderwerbsteuer festgesetzt, die die Klägerin entrichtet hatte.