I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) erließ gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Eingangsabgabenbescheid über 5.397,90 DM. Außerdem nahm das HZA den Kläger durch einen weiteren Bescheid wegen Hinterziehungszinsen in Höhe von 389 DM in Anspruch. Die Einsprüche des Klägers blieben ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung des HZA vom 13. Dezember 1978 wurde dem Kläger durch Niederlegung bei der Postanstalt am 20. Dezember 1978 zugestellt.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 15. Februar 1979 -eingegangen beim Finanzgericht (FG) am 16. Februar 1979- Klage und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist.
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