BFH vom 11.01.1983
VII R 92/80
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 399
BStBl II 1983, 334

BFH - 11.01.1983 (VII R 92/80) - DRsp Nr. 1997/15562

BFH, vom 11.01.1983 - Aktenzeichen VII R 92/80

DRsp Nr. 1997/15562

»1. Hat das FG bei Versäumung der Klagefrist zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt, so ist der BFH befugt, die Wiedereinsetzung selbst zu gewähren. 2. Zieht ein Beteiligter zur Unterstützung bei der Fristwahrung Hilfspersonen zu, so ist ihm deren Verschulden nicht zuzurechnen. Die Hinzuziehung muß aber sachgerecht sein und der Beteiligte muß die Hilfspersonen in zumutbarer Weise unterweisen und beaufsichtigen.«

Normenkette:

FGO § 56 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) erließ gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Eingangsabgabenbescheid über 5.397,90 DM. Außerdem nahm das HZA den Kläger durch einen weiteren Bescheid wegen Hinterziehungszinsen in Höhe von 389 DM in Anspruch. Die Einsprüche des Klägers blieben ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung des HZA vom 13. Dezember 1978 wurde dem Kläger durch Niederlegung bei der Postanstalt am 20. Dezember 1978 zugestellt.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 15. Februar 1979 -eingegangen beim Finanzgericht (FG) am 16. Februar 1979- Klage und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist.