Die Klägerin, eine nordrhein-westfälische Stadtgemeinde, hat im September 1959 Grundstücke gekauft, um diese an andere weiterzuveräußern, die auf den Grundflächen grundsteuerbegünstigte Wohngebäude errichten sollten. Im März 1960 hat sie in getrennten Verträgen drei Grundstücke an eine Wohnungsbaugesellschaft verkauft. Die Nacherwerberin hat die Grundstücke nicht innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Erwerb bebaut.
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