BFH vom 11.02.1976
II R 132/70
Normen:
GrEStWoBauG NW (i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Juni 1958 - GVBl 1958, 282) § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 118, 96
BStBl II 1976, 302

BFH - 11.02.1976 (II R 132/70) - DRsp Nr. 1997/12784

BFH, vom 11.02.1976 - Aktenzeichen II R 132/70

DRsp Nr. 1997/12784

»War der Grundstückserwerb einer Gemeinde zur Weiterveräußerung an einen Erwerber, der auf dem Grundstück steuerbegünstigte Gebäude errichtet, gemäß § 1 Nr. 2 Buchst. a NRW. GrEStWoBauG 1958 von der Grunderwerbsteuer befreit, und hat die Gemeinde das Grundstück innerhalb von fünf Jahren an einen Nacherwerber weiterveräußert, bei dem im Zeitpunkt der Weiterveräußerung die Erwartung gerechtfertigt war, daß er innerhalb von weiteren fünf Jahren ein Gebäude der in § 1 Nr. 1 GrEStWoBauG bezeichneten Art errichte, kann die Steuer für den Zwischenerwerb der Gemeinde nicht deshalb nacherhoben werden, weil der Nacherwerber hernach das Gebäude nicht errichtet.«

Normenkette:

GrEStWoBauG NW (i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Juni 1958 - GVBl 1958, 282) § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 Nr. 2 lit. a;

Die Klägerin, eine nordrhein-westfälische Stadtgemeinde, hat im September 1959 Grundstücke gekauft, um diese an andere weiterzuveräußern, die auf den Grundflächen grundsteuerbegünstigte Wohngebäude errichten sollten. Im März 1960 hat sie in getrennten Verträgen drei Grundstücke an eine Wohnungsbaugesellschaft verkauft. Die Nacherwerberin hat die Grundstücke nicht innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Erwerb bebaut.