BFH vom 11.02.1976
II R 5/71
Normen:
GrEStG (1940) § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 375
BStBl II 1976, 467

BFH - 11.02.1976 (II R 5/71) - DRsp Nr. 1997/12873

BFH, vom 11.02.1976 - Aktenzeichen II R 5/71

DRsp Nr. 1997/12873

Normenkette:

GrEStG (1940) § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 3 ;

I. In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke gab der Kläger am 9. August 1967 das Meistgebot ab.

Eigentümer der ersteigerten Grundstücke war der Kaufmann R. gewesen, dem der Kläger in erheblichem Umfange Waren auf Kredit geliefert hatte. R. hatte in entsprechender Höhe vom Kläger ausgestellte Wechsel angenommen die der Kläger an eine Bank zur Diskontierung eingereicht hatte. Am 6. Juli 1965 hatte R. Grundstückssicherheiten an den später versteigerten Grundstücken dadurch erbracht, daß er zwei am 29. April 1965 bestellte und nach Vorbelastungen von 213.000 DM eingetragene Eigentümergrundschulden von je 50.000 DM nebst Zinsen an die Bank abgetreten hatte. In der Abtretungsurkunde war vermerkt worden, daß die Abtretung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen diente, die die Bank gegen den Kläger aus dessen Geschäftsverbindung mit R. erwerbe. Die Bank sei verpflichtet, bei Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen dem Kläger und R. die Grundschulden an diesen zurückabzutreten, sobald er seine gesamten Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger beglichen habe.