I. An der im Jahre 1960 mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -einer GmbH- waren M zu 3/4 und seine Ehefrau zu 1/4 beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist M. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens "das Entwerfen, das Herstellen und die Verbreitung (Streuung) von Werbemitteln. Die Gesellschaft arbeitet als Werbeagentur. Sie führt auch Aufträge für Formgestaltung, Aufmachung, Packungsgestaltung, Verkaufsförderung und allgemeine Werbung aus. Sie vermittelt und überwacht Arbeiten der Werbemittelproduktion sowie Aufträge für repräsentative und psychologische Markt- und Meinungsforschung."
Die Klägerin ist aus dem Einzelunternehmen ihres Gesellschafter- Geschäftsführers hervorgegangen, das sich mit Anzeigenexpedition und Werbeberatung befaßte.
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