BFH vom 11.02.1981
I R 128/77
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 132, 552
BStBl II 1981, 448

BFH - 11.02.1981 (I R 128/77) - DRsp Nr. 1997/14889

BFH, vom 11.02.1981 - Aktenzeichen I R 128/77

DRsp Nr. 1997/14889

»Gründet ein Werbeberater zusammen mit seiner Ehefrau in der Rechtsform einer GmbH eine Werbeagentur, an der er mit Mehrheit beteiligt und deren Geschäftsführer er ist, sind auch die Einkünfte des Werbeberaters aus einer persönlich ausgeübten Werbeberatung der GmbH zuzurechnen, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen über eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung beider Unternehmensbereiche vorliegen.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. An der im Jahre 1960 mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -einer GmbH- waren M zu 3/4 und seine Ehefrau zu 1/4 beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist M. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens "das Entwerfen, das Herstellen und die Verbreitung (Streuung) von Werbemitteln. Die Gesellschaft arbeitet als Werbeagentur. Sie führt auch Aufträge für Formgestaltung, Aufmachung, Packungsgestaltung, Verkaufsförderung und allgemeine Werbung aus. Sie vermittelt und überwacht Arbeiten der Werbemittelproduktion sowie Aufträge für repräsentative und psychologische Markt- und Meinungsforschung."

Die Klägerin ist aus dem Einzelunternehmen ihres Gesellschafter- Geschäftsführers hervorgegangen, das sich mit Anzeigenexpedition und Werbeberatung befaßte.