BFH vom 11.02.1981
II R 106/79
Normen:
GrEStG NW 1970 § 8 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 488
BStBl II 1981, 380

BFH - 11.02.1981 (II R 106/79) - DRsp Nr. 1997/14855

BFH, vom 11.02.1981 - Aktenzeichen II R 106/79

DRsp Nr. 1997/14855

»§ 8 des Nordrhein-Westfälischen GrEStG i.d.F. vom 12.07.1970 verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er die Steuervergünstigung auf den Grundstückserwerb mit Hilfe solcher Kapitalabfindungen beschränkt, die nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden.«

Normenkette:

GrEStG NW 1970 § 8 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist infolge eines Arbeitsunfalles zu 100§% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Er und seine Ehefrau erwarben 1975 zu je 1/2 ein Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus. Sie beantragten Befreiung von der Grunderwerbsteuer "gemäß §§ 8 des Grunderwerbsteuergesetzes, in Verbindung mit §§ 607 RVO " und legten die Fotokopie eines Bescheides der Berufsgenossenschaft vor, wonach dem Kläger gemäß den §§§ 607 bis 612 und 1583 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zum Kauf des genannten Grundstücks eine teilweise Abfindung der bisher gewährten Dauerrente gezahlt wurde.