BFH - 11.02.1981 (II R 131/80) - DRsp Nr. 1997/14834
BFH, vom 11.02.1981 - Aktenzeichen II R 131/80
DRsp Nr. 1997/14834
»Ein Einfamilienhaus wird i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG dann ununterbrochen vom Eigentümer bewohnt, wenn in der Wohnung der erforderliche Hausrat bereitgehalten wird und der Nutzende mit einer gewissen Regelmäßigkeit in kürzeren Abständen in das Haus zurückkehrt.«
Normenkette:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
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