I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist Komplementärin der S-KG (Inland). Diese Gesellschaft erlitt im Veranlagungszeitraum 1961 (Streitjahr) einen Verlust, den der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) im Bescheid über die einheitliche Feststellung des Gewinns vom 7. Mai 1963 unter Nr. I auf insgesamt 16.169 DM, davon auf die Steuerpflichtige entfallend 8.697 DM, feststellte.
Zum Betriebsvermögen der S-KG gehört auch eine Beteiligung an der B-KG (Österreich), die ebenfalls im Veranlagungszeitraum 1961 einen Verlust erlitt. Dieser Verlust wurde im Feststellungsbescheid des FA unter Nr. II als in Höhe von 23.459 DM anteilmäßig auf die Steuerpflichtige entfallend ausgewiesen. Der dazugehörige Text des Feststellungsbescheides lautet:
"Ausländische Einkünfte zur Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Sinne Art. 15 Abs. 3 des DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich".
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