BFH vom 11.03.1976
IV R 176/72
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Satz 2, 3 § 7 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 240
BStBl II 1976, 614

BFH - 11.03.1976 (IV R 176/72) - DRsp Nr. 1997/12959

BFH, vom 11.03.1976 - Aktenzeichen IV R 176/72

DRsp Nr. 1997/12959

»1. Aufwendungen für die Bauplanung sind auch dann als Herstellungskosten des Gebäudes zu aktivieren, wenn zum Bilanzstichtag mit den eigentlichen Bauarbeiten noch nicht begonnen worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Planung abgeschlossen ist. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von dem Ansatz dieser Planungskosten ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn der Unternehmer (Bauherr) die Pläne nicht verwirklicht und ein Gebäude aufgrund neu erstellter Baupläne errichtet.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Satz 2, 3 § 7 Abs. 1 Satz 4 ;

Gründe: