I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau entschlossen sich im Jahre 1960 wegen unzureichender Wohnungsverhältnisse, ein Eigenheim zu errichten. Der Architekt veranschlagte die Baukosten auf 130.000 DM. Davon sollten 115.000 DM mit Fremdmitteln finanziert werden. Wegen ungünstiger Bodenverhältnisse und schlechter Bauausführung mußten die Eheleute für das im Jahre 1962 bezugsfertig gewordene Einfamilienhaus insgesamt über 100.000 DM mehr aufwenden, als sie eingeplant hatten. Einen Teilbetrag von 45.318 DM erhielten sie als Schadensersatzleistung erstattet.
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