BFH vom 11.03.1976
VIII R 93/72
Normen:
AO § 131 Abs. 1 Satz 1; EStG (1961) § 7b; EinfHaus-VO;
Fundstellen:
BFHE 118, 420
BStBl II 1976, 394

BFH - 11.03.1976 (VIII R 93/72) - DRsp Nr. 1997/12829

BFH, vom 11.03.1976 - Aktenzeichen VIII R 93/72

DRsp Nr. 1997/12829

»Übersteigen die Herstellungskosten für ein eigengenutztes Einfamilienhaus aus nicht vorhersehbaren und vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen die kalkulierten und nach § 7b EStG abschreibungsfähigen Aufwendungen und wird der Steuerpflichtige dadurch mit höheren Fremdfinanzierungskosten belastet, so liegen darin keine Umstände, die einen Steuererlaß wegen sachlicher Unbilligkeit der Besteuerung nach der Einfamilienhaus-Verordnung und der Vorschrift des § 7b EStG rechtfertigen könnten.«

Normenkette:

AO § 131 Abs. 1 Satz 1; EStG (1961) § 7b; EinfHaus-VO;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau entschlossen sich im Jahre 1960 wegen unzureichender Wohnungsverhältnisse, ein Eigenheim zu errichten. Der Architekt veranschlagte die Baukosten auf 130.000 DM. Davon sollten 115.000 DM mit Fremdmitteln finanziert werden. Wegen ungünstiger Bodenverhältnisse und schlechter Bauausführung mußten die Eheleute für das im Jahre 1962 bezugsfertig gewordene Einfamilienhaus insgesamt über 100.000 DM mehr aufwenden, als sie eingeplant hatten. Einen Teilbetrag von 45.318 DM erhielten sie als Schadensersatzleistung erstattet.