I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte für das zum Betriebsvermögen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gehörende Geschäftsgrundstück zum 1. Januar 1964 durch Hauptfeststellung einen Einheitswert von 3.992.500 DM fest. Dieser Bewertung im Sachwertverfahren liegt ein Bodenwert von 1.992.480 DM, ein Gesamtgebäudewert von 4.560.230 DM sowie ein Gesamtwert der Außenanlagen von 101.583 DM zugrunde. Unter Anwendung der Wertzahl 60vH auf den Ausgangswert von 6.654.239 DM ergab sich ein Grundstückswert von 3.992.575 DM.
Auf die Sprungklage ermäßigte das Finanzgericht (FG) den Einheitswert auf 3.808.900 DM.
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