BFH vom 11.03.1981
I R 8/77
Normen:
KStG § 12 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 193
BStBl II 1981, 623

BFH - 11.03.1981 (I R 8/77) - DRsp Nr. 1997/14970

BFH, vom 11.03.1981 - Aktenzeichen I R 8/77

DRsp Nr. 1997/14970

»1. Vergütungen, die eine GmbH an Mitglieder eines neben ihrem Aufsichtsrat eingerichteten Beirats zahlt, sind nicht abzugsfähig, wenn das Schwergewicht der dem Beirat zugewiesenen Aufgaben in der Überwachung und Prüfung der Geschäftsführung besteht. 2. Gehören dem Beirat leitende Angestellte der Muttergesellschaft an, in die die GmbH als Organ eingegliedert ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der bei der Tochtergesellschaft (GmbH) eingerichtete Beirat ausschließlich oder überwiegend Geschäftsführungsbefugnisse wahrnimmt.«

Normenkette:

KStG § 12 Nr. 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH- ist Organgesellschaft der F-KG. Die Klägerin hat einen Aufsichtsrat und einen Beirat. Der Beirat hat nach der Satzung und nach der ihn konstituierenden Gesellschafterversammlung folgende Aufgaben:

Er übt im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Zulässigkeit die Rechte der Gesellschafterversammlung aus, soweit sie sich auf die Geschäftsführung der Gesellschaft beziehen.