BFH vom 11.03.1981
II R 78/79
Normen:
Niedersächsisches GrEStG § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 133, 93
BStBl II 1981, 486

BFH - 11.03.1981 (II R 78/79) - DRsp Nr. 1997/14912

BFH, vom 11.03.1981 - Aktenzeichen II R 78/79

DRsp Nr. 1997/14912

»Kauft eine Gemeinde ein Grundstück, um darauf ein Dorfgemeinschaftshaus zu errichten, so entfällt die Grunderwerbsteuerfreiheit für diesen Erwerbsvorgang nicht dadurch, daß zwei Räume des Gebäudes zum Unterstellen von Feuerwehrgeräten vorgesehen sind.«

Normenkette:

Niedersächsisches GrEStG § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. b;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, kaufte am 16. Juni 1976 ein in Niedersachsen liegendes, 1.301 qm großes Grundstück in der Absicht, darauf ein Dorfgemeinschaftshaus zu errichten. Sie hatte vorgesehen, zwei Räume des Gebäudes zur Unterbringung von Feuerwehrgeräten zu verwenden.