BFH vom 11.04.1973
I R 172/72
Fundstellen:
BFHE 109, 190
BStBl II 1973, 568

BFH - 11.04.1973 (I R 172/72) - DRsp Nr. 1997/11559

BFH, vom 11.04.1973 - Aktenzeichen I R 172/72

DRsp Nr. 1997/11559

»Der Mangel der Form des Gesellschaftsvertrags über die Gründung einer GmbH hindert die Annahme einer körperschaftsteuerpflichtigen Gründergesellschaft jedenfalls dann nicht, wenn die Gesellschafter durch formgültigen Vorvertrag zum Abschluß des Gesellschaftsvertrags verpflichtet sind, die Abgabe der Erklärungen in der vorgeschriebenen Form nachgeholt wird, die Gründergesellschaft nach außen in Erscheinung tritt und die GmbH in das Handelsregister eingetragen wird.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Gesellschafterin der ...-maschinenfabrik S. KG (KG). Gestützt auf § 10 des Gesellschaftsvertrags verlangte sie mit Schreiben vom 17. März 1965 von den übrigen Gesellschaftern, daß die Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH weitergeführt werde. Da sich die übrigen Gesellschafter weigerten, kam es zu einem Zivilprozeß, in dem die Klägerin obsiegte. Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte die übrigen Gesellschafter der KG mit Urteil vom 5. Mai 1969 zum Abschluß eines GmbH-Vertrags, dessen Inhalt bereits durch § 12 des Gesellschaftsvertrags der KG im einzelnen festgelegt war.