I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1965, ob die Nießbraucherin an Kommanditanteil Mitunternehmerin ist und deshalb der Mietzins, den die KG für ein Fabrikgrundstück zahlt, das ihr gehört, aber ebenfalls mit einem Nießbrauch zugunsten der Nießbraucherin der Kommanditanteile belastet und an die KG vermietet ist, bei der KG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern nach § 15 Nr. 2 EStG als Gewinnanteil der Nießbraucherin zurechnungspflichtig ist.
Der Kaufmann B., in zweiter Ehe kinderlos verheiratet mit Frau B., war bis 1963 Alleininhaber einer Fabrik. Mit Wirkung vom 1. Januar 1964 gründete er zusammen mit einem langjährigen verdienten Mitarbeiter S. eine KG - die Klägerin -, deren Komplementär S. und deren Kommanditist B. waren, und brachte in diese sein Einzelunternehmen mit Ausnahme des Fabrikgrundstücks H. Nr. 7 ein.
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