BFH vom 11.04.1973
IV R 67/69
Fundstellen:
BFHE 109, 133
BStBl II 1973, 528

BFH - 11.04.1973 (IV R 67/69) - DRsp Nr. 1997/11538

BFH, vom 11.04.1973 - Aktenzeichen IV R 67/69

DRsp Nr. 1997/11538

»Der Berechtigte aus einem als Nießbrauch an einem Kommanditanteil bezeichneten Rechtsverhältnis ist, unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis zivilrechtlich dinglicher oder obligatorischer Natur ist, jedenfalls dann Mitunternehmer des Gewerbebetriebs der KG, wenn er im Verhältnis der Beteiligten berechtigt ist, das Stimmrecht aus dem belasteten Kommanditanteil auszuüben, und wenn seine Bezüge in gleicher Weise wie die eines Anteilseigners erfolgsabhängig sind.«

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1965, ob die Nießbraucherin an Kommanditanteil Mitunternehmerin ist und deshalb der Mietzins, den die KG für ein Fabrikgrundstück zahlt, das ihr gehört, aber ebenfalls mit einem Nießbrauch zugunsten der Nießbraucherin der Kommanditanteile belastet und an die KG vermietet ist, bei der KG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern nach § 15 Nr. 2 EStG als Gewinnanteil der Nießbraucherin zurechnungspflichtig ist.

Der Kaufmann B., in zweiter Ehe kinderlos verheiratet mit Frau B., war bis 1963 Alleininhaber einer Fabrik. Mit Wirkung vom 1. Januar 1964 gründete er zusammen mit einem langjährigen verdienten Mitarbeiter S. eine KG - die Klägerin -, deren Komplementär S. und deren Kommanditist B. waren, und brachte in diese sein Einzelunternehmen mit Ausnahme des Fabrikgrundstücks H. Nr. 7 ein.