BFH vom 11.04.1978
VIII R 164/77
Normen:
EStG § 21 Abs. 2, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 155
BStBl II 1978, 493

BFH - 11.04.1978 (VIII R 164/77) - DRsp Nr. 1997/13809

BFH, vom 11.04.1978 - Aktenzeichen VIII R 164/77

DRsp Nr. 1997/13809

»Überläßt der Eigentümer eine Wohnung im eigenen Haus durch schuldrechtlichen Vertrag ganz oder teilweise unentgeltlich an eine gegenüber ihm oder seinem Ehegatten unterhaltsberechtigte Person, so hat im allgemeinen der Eigentümer den Nutzungswert der Wohnung zu versteuern.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2, § 12 Nr. 2 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger - Ehemann - ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses. In den Streitjahren 1964 bis 1970 vermietete er die kleinere Wohnung in diesem Haus seiner Schwiegermutter für eine Miete von monatlich 235 DM (2,50 DM je qm). Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, daß der Kläger die Wohnung teilweise unentgeltlich überlassen habe und der Unterschiedsbetrag zwischen ortsüblicher und gezahlter Miete zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehöre (§§ 21 Abs 2, 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Das FA berichtigte demgemäß die Einkommensteuerbescheide 1964 bis 1966 und führte für die Jahre 1967 bis 1970 entsprechende Erstveranlagungen durch.