BFH - 11.05.1973 (III R 17/72) - DRsp Nr. 1997/11581
BFH, vom 11.05.1973 - Aktenzeichen III R 17/72
DRsp Nr. 1997/11581
»1. Der Anspruch auf Lieferung von synthetischen Fasern zu verbilligten Preisen, der von den Lieferanten nur solchen Kunden gewährt wird, welche die Ausfuhr einer entsprechenden Menge aus gleichartigen Waren nachweisen, entsteht erst, wenn der Kunde die ihm erteilten Bezugsberechtigungsscheine bei den einzelnen Lieferanten einreicht und entsprechende Bestellungen zum Bezug neuer Fasern aufgibt. 2. Die verbilligt bezogenen Fasern sind mit den tatsächlichen Anschaffungskosten zu bewerten.«
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