BFH vom 11.05.1973
III R 42/72
Fundstellen:
BFHE 109, 211
BStBl II 1973, 596

BFH - 11.05.1973 (III R 42/72) - DRsp Nr. 1997/11575

BFH, vom 11.05.1973 - Aktenzeichen III R 42/72

DRsp Nr. 1997/11575

»Hat das Finanzgericht die Klage mangels Nachweises der Prozeßvollmacht abgewiesen und wird eine solche im Revisionsverfahren nachgereicht, so kann der Bundesfinanzhof die Sache nur dann zurückverweisen, wenn die Revision zulässig ist, d.h. in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist.«

I. Mit Schriftsatz vom 20. August 1970 erhob ein Steuerberater gegen die Einheitswertfeststellung zum 1. Januar 1964 namens des Klägers nach erfolglosem außergerichtlichen Vorverfahren fristgerecht Klage beim Finanzgericht (FG) mit dem Hinweis, die Prozeßvollmacht, Anträge zur Klage und die Begründung der Klage nachzureichen. Nach mehrfacher Anmahnung seitens des FG hat der Steuerberater in einem von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz erneut um eine Nachfrist für die Vorlage der Klagebegründung und der Prozeßvollmacht, die aber trotz nochmaliger Mahnung nicht eingereicht wurden. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen weder der Kläger noch der Steuerberater. Das FG wies die Klage wegen Unzulässigkeit ab; selbst wenn der eine vom Steuerberater unterzeichnete Schriftsatz seinerseits die von seinen Büroangestellten "Im Auftrag" erhobene Klage genehmige, fehle es an der zwingenden Prozeßvoraussetzung der Prozeßvollmacht der Neutralpartei. Die Kosten legte das FG dem Steuerberater auf.