BFH - 11.05.1982 (VII R 18/82) - DRsp Nr. 1997/15365
BFH, vom 11.05.1982 - Aktenzeichen VII R 18/82
DRsp Nr. 1997/15365
»Der Prüfungsausschuß für die Steuerberaterprüfung hat die Note für jede schriftliche Arbeit jedenfalls dann aufgrund einer gemeinsamen Beratung festzusetzen, wenn sie vom Erst- und Zweitgutachter unterschiedlich begutachtet worden ist. Das gilt auch, wenn alle Mitglieder die Arbeit selbständig begutachten. Die rechnerisch von einem Sachbearbeiter vorgenommene Festsetzung der Note aufgrund der im Umlaufverfahren von den Mitgliedern des Ausschusses vorgeschlagenen Noten ist unzulässig.«
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