BFH vom 11.05.1983
II B 25/79
Normen:
FGO § 115 Abs. 3, § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 173
BStBl II 1983, 481

BFH - 11.05.1983 (II B 25/79) - DRsp Nr. 1997/15633

BFH, vom 11.05.1983 - Aktenzeichen II B 25/79

DRsp Nr. 1997/15633

»1. Geben beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Erledigungserklärungen ab und ist eine der beiden Erklärungen allein auf das Beschwerdeverfahren zu beziehen, dagegen nicht auf den gesamten Rechtsstreit, so kann eine Erledigung nur für das Beschwerdeverfahren eintreten. 2. Der Umstand, daß sich eine der beiden Erledigungserklärungen auf den gesamten Rechtsstreit bezieht, steht der Annahme, für das Beschwerdeverfahren lägen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, nur dann im Wege, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die betreffende Erledigungserklärung nur für den Rechtsstreit insgesamt, nicht auch für das Beschwerdeverfahren allein, habe gelten sollen.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3, § 138 ;

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 1974 kaufte der Kläger ein bebautes Grundstück. Hierwegen setzte das beklagte Finanzamt (FA) mit Bescheid vom ... 1974 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer ... fest, die in der Einspruchsentscheidung auf -vorläufig- ...DM herabgesetzt wurde. Die Klage wurde abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Kreisverwaltung ... die Grunderwerbsteuer erlassen. Beide Beteiligten haben daraufhin erklärt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt.