BFH vom 11.05.1983
III R 134/82
Normen:
FGO § 155 ; ZPO §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 333
BStBl II 1983, 528

BFH - 11.05.1983 (III R 134/82) - DRsp Nr. 1997/15653

BFH, vom 11.05.1983 - Aktenzeichen III R 134/82

DRsp Nr. 1997/15653

»1. In Vermögensteuerstreitigkeiten beträgt der Streitwert das Dreifache der streitigen Jahressteuer. 2. Hat der Vermögensteuerbescheid im Einzelfall nur eine kürzere Geltungsdauer als drei Jahre, so ist der Streitwert entsprechend zu ermäßigen.«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gab die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1980 nicht ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

II. Die Revision ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht den Beteiligten ohne Zulassung die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10.000 DM übersteigt. Diese Grenze ist im Streitfall nicht erreicht.