I. 1. Die Klägerin ist eine GmbH. Sie und die B. GmbH hatten in den Jahren 1950 bis 1957 dieselben Gesellschafter, nämlich Herrn X und seine Ehefrau. Geschäftsführer und Hauptgesellschafter beider Gesellschaften war Herr X mit 95 % Anteilen an der Klägerin und 97,5 % Anteilen an der B. GmbH.
2. Im Dezember 1950 hatten die Klägerin und die B. GmbH mündlich einen Ergebnisübernahmevertrag (
3. Das beklagte Finanzamt erhob Gesellschaftsteuer; es sah in den vorgenannten Gewinnabführungen Leistungen gemäß § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1934/55).
Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid hatten keinen Erfolg.
II. Die Revision ist unbegründet.
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