BFH vom 11.06.1975
II R 131/66
Normen:
KVStG § 2 Nr. 3 lit. b; KVStGKVStG (1934/1955);
Fundstellen:
BFHE 116, 405
BStBl II 1975, 831

BFH - 11.06.1975 (II R 131/66) - DRsp Nr. 1997/12586

BFH, vom 11.06.1975 - Aktenzeichen II R 131/66

DRsp Nr. 1997/12586

»Zur Besteuerung der Ergebnisabführung auf Grund eines Ergebnisübernahmevertrages zwischen Schwestergesellschaften.«

Normenkette:

KVStG § 2 Nr. 3 lit. b; KVStGKVStG (1934/1955);

I. 1. Die Klägerin ist eine GmbH. Sie und die B. GmbH hatten in den Jahren 1950 bis 1957 dieselben Gesellschafter, nämlich Herrn X und seine Ehefrau. Geschäftsführer und Hauptgesellschafter beider Gesellschaften war Herr X mit 95 % Anteilen an der Klägerin und 97,5 % Anteilen an der B. GmbH.

2. Im Dezember 1950 hatten die Klägerin und die B. GmbH mündlich einen Ergebnisübernahmevertrag (EÜV) abgeschlossen und diesen am 15. September 1953 schriftlich bestätigt. Danach mußte die B. GmbH ihre Gewinne an die Klägerin abführen und diese die Verluste der B. GmbH übernehmen. Aufgrund dieses Vertrages führte die B. GmbH ihre in den Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1956/57 jeweils erzielten Gewinne an die Klägerin ab.

3. Das beklagte Finanzamt erhob Gesellschaftsteuer; es sah in den vorgenannten Gewinnabführungen Leistungen gemäß § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1934/55).

Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid hatten keinen Erfolg.

II. Die Revision ist unbegründet.