I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile zu 100 v.H. von der X. AG (X.) gehalten wurden, an der wiederum die Y. AG (Y.) zu 95 v.H. beteiligt war, erwarb mit notarieller Urkunde vom 25. April 1966 von der X. die Gesellschaftsanteile der K. und Co. GmbH (GmbH) der Komplementärin der K. GmbH und Co. KG (KG); die X. hatte ihrerseits die GmbH-Anteile mit Vertrag vom 16. Februar 1966 von einem Dritten erworben. Die GmbH war an der KG mit etwa 2 v.H. beteiligt. Bereits im Dezember 1965 war zwischen der Y. und den Treugebern der Kommanditisten der KG der Erwerb der Kommanditanteile durch den Y-Konzern vereinbart worden. Mit schriftlichen Verträgen vom 29. bzw. 30. April 1966 übernahm dann die Klägerin die Kommanditanteile.
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