Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 8. Juli 1968 von den an einem ungeteilten Nachlaß je zur Hälfte beteiligten beiden Erben je zur Hälfte deren Anteile an dem Nachlaß. Zu dem Nachlaß gehörte ein in X. gelegenes Grundstück. In der gleichen notariellen Urkunde wurde die Übertragung der Erbanteile mit dinglicher Wirkung erklärt. Je zur anderen Hälfte erwarb der Schwiegersohn des Klägers die Anteile der Erben am Nachlaß. Das Finanzamt nahm Grunderwerbsteuerpflicht an und erließ gegen den Kläger zwei Grunderwerbsteuerbescheide.
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