BFH vom 11.06.1975
II R 5/72
Normen:
BGB § 2033 Abs. 1 ; GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 408
BStBl II 1975, 834

BFH - 11.06.1975 (II R 5/72) - DRsp Nr. 1997/12589

BFH, vom 11.06.1975 - Aktenzeichen II R 5/72

DRsp Nr. 1997/12589

»1. Erwerben zwei Personen gleichzeitig jeweils zur ideellen Hälfte die Anteile aller Erben an einem ungeteilten Nachlaß, zu dem ein Grundstück gehört, so geht das Eigentum an dem Grundstück mit der Übertragung der Erbanteile auf die Erwerber zu Miteigentum nach Bruchteilen über, ohne daß es einer Auflassung bedarf. 2. Mit dem Eigentumsübergang auf die Erwerber zu Miteigentum nach Bruchteilen entsteht Grunderwerbsteuerpflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940.«

Normenkette:

BGB § 2033 Abs. 1 ; GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;

Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 8. Juli 1968 von den an einem ungeteilten Nachlaß je zur Hälfte beteiligten beiden Erben je zur Hälfte deren Anteile an dem Nachlaß. Zu dem Nachlaß gehörte ein in X. gelegenes Grundstück. In der gleichen notariellen Urkunde wurde die Übertragung der Erbanteile mit dinglicher Wirkung erklärt. Je zur anderen Hälfte erwarb der Schwiegersohn des Klägers die Anteile der Erben am Nachlaß. Das Finanzamt nahm Grunderwerbsteuerpflicht an und erließ gegen den Kläger zwei Grunderwerbsteuerbescheide.