BFH vom 11.07.1972
IV B 61/71
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 276
BStBl II 1972, 792

BFH - 11.07.1972 (IV B 61/71) - DRsp Nr. 1997/11169

BFH, vom 11.07.1972 - Aktenzeichen IV B 61/71

DRsp Nr. 1997/11169

»Eine Rechtssache hat keine grundsätze Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die anzufechtende Entscheidung der eindeutigen Rechtslage entspricht, insbesondere auch mit der allgemeinen Auffassung im Schrifttum übereinstimmt und die widersprechende Auffassung eines Beteiligten abwegig erscheint.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

I. Die Klägerin, eine KG, stellt elektrotechnische Artikel her. Im Jahre 1968 erwarb sie für 169.238 DM Maschinen und Kraftfahrzeuge und führte diese der Nutzung als Anlagevermögen zu. Gemäß § 30 UStG zahlte die KG Selbstverbrauchsteuer in Höhe von 13.539,06 DM (= 8 v.H. aus 169.238 DM). In ihrer Erklärung zur einheitlichen Feststellung des Gewinns für 1968 setzte die KG die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG für die angeschafften Wirtschaftsgüter mit 20 v.H. aus 169.238 DM, also aus den Anschaffungskosten ohne Selbstverbrauchsteuer an. Die Selbstverbrauchsteuer aktivierte die KG gesondert und nahm hierauf eine eigene AfA in Höhe von 1.692,06 DM (=12,5 v.H. aus 13.539,06 DM) vor, bei deren Berechnung sie davon ausging, daß der Steuersatz der Selbstverbrauchsteuer Jahr für Jahr sinke und diese 1972 ganz wegfalle und deshalb die aktivierte Selbstverbrauchsteuer so abzuschreiben sei, wie sich der Steuersatz ändere.