BFH vom 11.07.1973
I R 140/71
Normen:
EStG § 6b;
Fundstellen:
BFHE 110, 248
BStBl II 1973, 840

BFH - 11.07.1973 (I R 140/71) - DRsp Nr. 1997/11721

BFH, vom 11.07.1973 - Aktenzeichen I R 140/71

DRsp Nr. 1997/11721

»Gibt ein Unternehmer zur Vermeidung einer Enteignung betriebliche Grundstücke zum Bau einer Straße ab und erhält er neben der Grundstückswertentschädigung eine Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung des verbleibenden Betriebs, so kann er nur die Grundstückswertentschädigung in eine Rücklage nach § 6b EStG einstellen. Er darf für die Ertragswertentschädigung auch nicht anteilig, soweit sie künftige Gewinnminderungen abgilt, einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.«

Normenkette:

EStG § 6b;

Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin (GmbH) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein ...werk. Nach den Plänen der Bundesstraßenverwaltung sollte eine neue Bundesstraße durch das Betriebsgebäude der GmbH gelegt werden. Die GmbH und das zuständige Straßenbauamt einigten sich über den Umfang des abzugebenden Geländes und die Höhe der Entschädigung. Das Straßenbauamt zahlte 1965 auf Grund eines Gutachtens eine Entschädigung von 1.301.430,73 DM. Darin waren enthalten