BFH - 11.07.1973 (II R 148/72) - DRsp Nr. 1997/11730
BFH, vom 11.07.1973 - Aktenzeichen II R 148/72
DRsp Nr. 1997/11730
»1. Die Verlustübernahme aufgrund eines Ergebnisübernahmevertrages unterliegt auch dann nach § 2 Nr. 2 KVStG 1959 der Steuer, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Verlustübernahme seinen Gesellschaftsanteil bereits auf einen Dritten übertragen hat. 2. Der Wert eines Unternehmens, nach welchem sich die Überschuldung oder der Verlust am Grund- bzw. Stammkapital nach § 9 Abs. 2 KVStG 1959 bemißt, muß nicht mit dem sogenannten Substanz- oder Vermögenswert übereinstimmen.«
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