BFH - 11.07.1978 (VIII R 120/75) - DRsp Nr. 1997/13942
BFH, vom 11.07.1978 - Aktenzeichen VIII R 120/75
DRsp Nr. 1997/13942
»Bei unklaren, aber zur Zeit nicht weiter aufklärbaren tatsächlichen Verhältnissen darf der Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen, das FA werde statt eines endgültigen Steuerbescheides einen vorläufigen Steuerbescheid erlassen; aus dem Ergehen eines endgültigen Steuerbescheides ist nicht zu schließen, das FA werde später bekanntwerdende Tatsachen nicht verwerten.«