BFH vom 11.08.1978
VI R 169/75
Normen:
AO § 97 Abs. 2 § 103, !05 Abs. 1 § 109 ; BGB § 254 ; EStG § 38 Abs. 1, 4 § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 508
BStBl II 1978, 683

BFH - 11.08.1978 (VI R 169/75) - DRsp Nr. 1997/13907

BFH, vom 11.08.1978 - Aktenzeichen VI R 169/75

DRsp Nr. 1997/13907

»Der Inanspruchnahme im Wege der Haftung wegen nicht abgeführter Lohnabzugsbeträge kann nicht entgegengehalten werden, daß das FA über einen längeren Zeitraum von seinen Befugnissen zur Überwachung des Lohnsteuerabzugs und zur Beitreibung der Lohnabzugsbeträge keinen Gebrauch gemacht hat.«

Normenkette:

AO § 97 Abs. 2 § 103, !05 Abs. 1 § 109 ; BGB § 254 ; EStG § 38 Abs. 1, 4 § 41 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1972 und 1973 Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sowie Kommanditist einer KG, deren Geschäfte die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin führte. Seit Januar 1972 hat die KG Lohnsteueranmeldungen nicht abgegeben. Seit dieser Zeit hat sie auch die einbehaltenen Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer, Ergänzungsabgabe) nicht abgeführt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen sowie die Abführung der Abzugsbeträge nicht angemahnt. Erst nachdem die KG Vergleichsantrag gestellt hatte, übersandte sie dem FA auf dessen Anforderung Mitte August 1973 die Lohnsteueranmeldungen für Februar 1972 bis Juli 1973. Daraus ergaben sich Rückstände von 507.686,75 DM Lohnsteuer.