BFH - 11.09.1984 (VIII B 23/84) - DRsp Nr. 1997/16009
BFH, vom 11.09.1984 - Aktenzeichen VIII B 23/84
DRsp Nr. 1997/16009
»1. Entsteht zwischen zwei Finanzgerichten Streit über die Rechtmäßigkeit eines Rechtshilfeersuchens, entscheidet der Bundesfinanzhof. 2. Ein Rechtshilfeersuchen muß genügend deutlich abgefaßt sein. Ein Ersuchen um Zeugenvernehmung hat die Tatsachen zu bezeichnen, über die Beweis erhoben werden soll.«
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