I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für einen im Jahre 1970 angeschafften Heißgetränkeautomaten die erhöhte Investitionszulage des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) erhalten kann.
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