I. Streitig ist, und in welcher Höhe der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Anspruch auf Schadenersatz gegen eine Versicherungsgesellschaft in der Bilanz zum 31. Dezember 1961 zu aktivieren hat.
Der Kläger - ein Bauunternehmer - erlitt im Jahre 1959 einen Unfall, für den die Versicherungsgesellschaft des Schädigers aufkam. Die Versicherungsgesellschaft zahlte an den Kläger die folgenden Beträge:
28. April 1960 Vorschuß 1.000 DM
20. Juni 1960 Vorschuß 1.500 DM
24. Oktober 1961 Teilentschädigung 5.500 DM
14. Januar 1963 Restentschädigung 21.000 DM
29.000 DM.
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