BFH vom 11.10.1973
VIII R 187/71
Normen:
EStG § 12 Nr. 4, § 52 Abs. 19a (i.d.F. des EStÄndGEStÄndG vom 25. Juli 1984 - BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401);
Fundstellen:
BFHE 111, 52
BStBl II 1974, 200

BFH - 11.10.1973 (VIII R 187/71) - DRsp Nr. 1997/11846

BFH, vom 11.10.1973 - Aktenzeichen VIII R 187/71

DRsp Nr. 1997/11846

»Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muß es überwiegend aus verwandtschaftlichen Gründen erklärt werden, wenn ein Unternehmer ohne betriebliche Notwendigkeit und Üblichkeit seinen 23 Jahre alten Sohn, der weder über eine ausreichende kaufmännische noch technische Vorbildung verfügt, ohne vorherige Marktanalyse zur Erforschung des Marktes auf die Dauer von zehn Monaten den nord-, mittel- und südamerikanischen Kontinent auf dem Landweg bereisen läßt. Die Kosten einer solchen Reise, die als überwiegend außerbetrieblich veranlaßt anzusehen ist, wie auch das in dieser Zeit gezahlte Gehalt stellen keine Betriebsausgaben, sondern nicht abziehbare Lebenshaltungskosten im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 2 EStG dar.«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 4, § 52 Abs. 19a (i.d.F. des EStÄndGEStÄndG vom 25. Juli 1984 - BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401);

I. Es ist streitig, ob vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Kosten einer Reise seines bei ihm angestellten Sohnes nach Nord-, Mittel- und Südamerika und das an den Sohn während der Reise gezahlte Gehalt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger betreibt einen Textilgroßhandel und eine Hosenfabrik. Er war außerdem alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG, deren Komplementär eine GmbH war, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger gewesen war.