BFH vom 11.10.1974
III R 103/73
Normen:
BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 382
BStBl II 1975, 54

BFH - 11.10.1974 (III R 103/73) - DRsp Nr. 1997/12223

BFH, vom 11.10.1974 - Aktenzeichen III R 103/73

DRsp Nr. 1997/12223

»1. Ist ein eigengenutztes Einfamilienhaus im Ertragswertverfahren zu bewerten, so können für die Schätzung der üblichen Miete nur solche vermieteten Einfamilienhäuser als Vergleichsobjekte herangezogen werden, die denselben mietpreisrechtlichen Bindungen unterliegen wie das zu bewertende Grundstück. 2. Sind vermietete Vergleichsobjekte nicht feststellbar, so kann, wenn das Mietpreisrecht vom Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 einer Vermietung zur Kostenmiete nicht entgegensteht, die Kostenmiete als übliche Miete angesetzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn feststeht, daß die Kostenmiete nach den örtlichen Verhältnissen des Wohnungsmarktes nicht zu erzielen wäre. 3. Wird als übliche Miete die Kostenmiete angesetzt, so ist eine Erhöhung der Miete wegen Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nicht zulässig.«

Normenkette:

BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines 1960 erbauten Einfamilienhauses mit Garage, das er selbst bewohnt. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 102 qm. Der Kläger hat zur Finanzierung des Baues keine öffentlichen Wohnungsbaumittel verwendet (freifinanziertes Gebäude); das Gebäude ist aber grundsteuerbegünstigt.