BFH vom 11.10.1974
VI R 173/71
Normen:
EStG § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 35b Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFHE 114, 50
BStBl II 1975, 275

BFH - 11.10.1974 (VI R 173/71) - DRsp Nr. 1997/12355

BFH, vom 11.10.1974 - Aktenzeichen VI R 173/71

DRsp Nr. 1997/12355

»Darf ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer einen Gruppenlebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, Ausschüttungen aus der Gewinnreserve - außer zur Deckung von Verlusten - nur zur Erhöhung der Versicherungsleistungen oder zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen verwenden, so liegt in dieser Verwendung kein Zufluß steuerpflichtigen Arbeitslohns an die Arbeitnehmer. Dies gilt auch, soweit der Gewinnreserve beim Ausscheiden von Arbeitnehmern, die die Wartezeiten nicht erfüllt hatten, die Rückkaufswerte beendeter Versicherungsverhältnisse zugewiesen worden sind.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 35b Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG).