BFH vom 11.10.1977
VIII R 191/74
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 123, 475
BStBl II 1978, 109

BFH - 11.10.1977 (VIII R 191/74) - DRsp Nr. 1997/13603

BFH, vom 11.10.1977 - Aktenzeichen VIII R 191/74

DRsp Nr. 1997/13603

»Eine beim Empfänger den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß bei einem Grundstücksverkauf einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter die Bestimmung des angemessenen Kaufpreises vor Abschluß des Kaufvertrages einem Sachverständigen übertragen wird.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau waren im Streitjahr 1966 Gesellschafter zu je 1/2 der B. GmbH (GmbH). Der Kläger war zugleich Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die GmbH hatte 1956 ein 578 qm großes Grundstück für 19.000 DM erworben und das aufstehende Einfamilienhaus aus dem Jahre 1908 in ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm umgebaut. Die 1956 aktivierten Anschaffungs- und Umbaukosten betrugen 32.935 DM. In den Jahren 1957 und 1958 wandte die GmbH weitere Umbaukosten in Höhe von 4.872 DM auf und ließ 1966 für 9.336 DM eine Gasheizung einbauen. 1966 veräußerte sie das Grundstück an die Ehefrau des Klägers zu dem vor Abschluß des Kaufvertrages von dem Sachverständigen T. geschätzten Wert von 37.000 DM.