I. Die Kläger sind Miterben kraft Gesetzes - und zwar der Kläger zu 1. zur Hälfte und die Kläger zu 2. und 3. zu je einem Viertel - nach ihrem Sohn bzw Bruder, der zusammen mit seiner Mutter 1972 bei einem Flugzeugunfall auf H. tödlich verunglückte. Die Fluggesellschaft hatte entsprechend ihrer Verpflichtung aus §
Die Klage, mit der die Kläger die Aufhebung der Erbschaftsteuerfestsetzungen begehren, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.
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