BFH vom 11.10.1984
IV R 153/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 189

BFH - 11.10.1984 (IV R 153/82) - DRsp Nr. 1997/16093

BFH, vom 11.10.1984 - Aktenzeichen IV R 153/82

DRsp Nr. 1997/16093

»Hat das FA in Kenntnis eines Sachverhalts, der eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erfordert, ohne diese gegen jeden der Beteiligten Einkommensteuerbescheide erlassen, in denen der Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt ist, so ist eine nachträgliche einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung jedenfalls dann noch zulässig und geboten, wenn für einen der Beteiligten der erlassene Einkommensteuerbescheid jederzeit zu dessen Gunsten oder Ungunsten geändert werden kann, z.B. weil er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.«

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständiger Architekt und Statiker. Der Beigeladene betreibt ein Bauunternehmen.

Mit Vertrag vom 10. Dezember 1970 erwarben der Kläger und der Beigeladene das unbebaute Grundstück L-Straße in G zu Miteigentum zu je 1/2. Sie errichteten auf dem Grundstück, wie bereits beim Erwerb beabsichtigt war, ein Wohnhaus mit sechs Wohnungen; das Gebäude teilten sie in sechs Eigentumswohnungen auf und veräußerten diese noch in 1971 an verschiedene Erwerber.