I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Beigeladene zu 1 (im folgenden: Beigeladener zu 1 oder B) sind die alleinigen Erben des am 16. April 1975 verstorbenen E.
A, der Beigeladene zu 2 (im folgenden: Beigeladener zu 2 oder A) und E waren je zur Hälfte Gesellschafter der B-OHG. Die OHG betrieb einen Kfz-Handel und eine Reparaturwerkstatt. B war seit 1949 als Arbeitnehmer (Prokurist) im Betrieb der OHG tätig.
1967 übertrug E, der damals bereits 81 Jahre alt war, schenkweise gegen entsprechende Versorgungsleistungen seinem Neffen B, dem Beigeladenen zu 1, seinen OHG-Anteil. Diese Anteilsübertragung wurde jedoch nicht rechtswirksam, weil A, der Beigeladene zu 2, die hierzu erforderliche Zustimmung verweigerte. Daraufhin schlossen E und B 1972 einen notariell beurkundeten Vertrag "über die Errichtung einer atypischen Unterbeteiligung an dem Komplementär-Anteil der B-OHG". Darin heißt es u.a. wörtlich:
"§ 2
Herr E hat in seiner Erbregelung vorgesehen, daß sein Neffe, B, den vorgenannten Anteil der B-OHG übernehmen soll. Eine rechtliche Bindung an diese Erbeinsetzung ist bisher nicht erfolgt und kann auch aus Rechtsgründen in dieser Urkunde nicht vorgenommen werden.
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