BFH vom 11.10.1988
VIII R 419/83
Normen:
AO § 176 ;
Fundstellen:
BStBl II 1989, 284

BFH - 11.10.1988 (VIII R 419/83) - DRsp Nr. 1997/16336

BFH, vom 11.10.1988 - Aktenzeichen VIII R 419/83

DRsp Nr. 1997/16336

»1. Veräußert der Steuerpflichtige in seinem Betrieb (hier: Weinbaubetrieb) nicht nur selbstgewonnene land- und forstwirtschaftliche Produkte, sondern auch fremde Erzeugnisse, die er nachhaltig in einem nicht betrieblich notwendigen Umfang hinzugekauft hat (sog. steuerrechtlich schädlicher Zukauf), so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der sog. Einkaufswert-Umsatz-Vergleich (vgl. Abschnitt 135 Abs. 4 EStR 1987) stellt jedenfalls dann kein für die Bestimmung der steuerrechtlich schädlichen Zukaufsgrenze geeignetes Verfahren dar, wenn der auf die zugekauften Erzeugnisse entfallende Umsatzanteil durch Kostenfaktoren, die im Einkaufswert der Fremderzeugnisse keinen Niederschlag finden, in erheblichem Maße beeinflußt wird. 2. § 176 Abs. 2 AO 1977 gewährt dem Steuerpflichtigen nur Schutz im Hinblick auf die fortdauernde Geltungskraft von Verwaltungserlassen. Die Vorschrift schützt den Steuerpflichtigen aber nicht dagegen, daß die Finanzverwaltung bei vertretbarer Auslegung weiterhin bestehender Verwaltungsvorschriften ihre ursprüngliche Rechtsansicht im Einklang mit der tatsächlichen Rechtslage bei Erlaß eines Änderungsbescheides aufgibt.«

Normenkette:

AO § 176 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Weinbaubetrieb und eine Weinhandlung in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG). Ihr Wirtschaftsjahr endet am 30. Juni.