BFH vom 11.10.1989
I R 101/87
Fundstellen:
BStBl II 1990, 280

BFH - 11.10.1989 (I R 101/87) - DRsp Nr. 1997/16354

BFH, vom 11.10.1989 - Aktenzeichen I R 101/87

DRsp Nr. 1997/16354

»Das FA kann vom Steuerpflichtigen nur dann die Beantwortung eines Fragebogens über gesellschaftsteuerrelevante Sachverhalte verlangen, wenn konkrete Umstände oder allgemeine Erfahrungen für eine Steuerpflicht im Einzelfall sprechen. Die Tatsache, daß Steuergesetze nicht immer beachtet werden, stellt keine allgemeine Erfahrung in diesem Sinne dar.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist seit 1970 die G-GmbH. Wegen des Ersterwerbs von Gesellschaftsrechten an der Klägerin setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) mit Bescheid vom 12. Oktober 1970 Gesellschaftsteuer in Höhe von 250 DM fest.

Am 31. März 1976 führte das FA bei der Klägerin eine Kapitalverkehrsteuerprüfung durch. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen. Am 10. Mai 1982 übersandte das FA der Klägerin einen Kapitalverkehrsteuer-Fragebogen (KVSt 22). Dieser enthielt auf 2 1/2 Druckseiten Fragen nach steuererheblichen Sachverhalten, unterteilt in Abschnitt I. Allgemeines, II. Gesellschaftsteuer und III. Börsenumsatzsteuer. Die Klägerin füllte den Fragebogen aus, indem sie den Ort ihrer Geschäftsleitung angab und alle übrigen Fragen mit "nein" beantwortete oder mit einem Strich versah.